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   BFH, 18.12.2002 - II R 20/01   

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https://dejure.org/2002,1781
BFH, 18.12.2002 - II R 20/01 (https://dejure.org/2002,1781)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2002 - II R 20/01 (https://dejure.org/2002,1781)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - II R 20/01 (https://dejure.org/2002,1781)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    BewG § 72 Abs. 1, § 129 Abs. 2; RBewDV § 33a Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Bewertung eines Grundstücks mit leerstehenden Gebäuden als unbebautes Grundstück - Feststellung des Einheitswerts eines Grundvermögens - Baurechtliche Nutzbarkeit eines Grundstücks - Abschläge wegen der Stilllegung eines Betriebes - Unbebautes Grundstück trotz ...

  • Judicialis

    BewG § 72 Abs. 1; ; BewG § 129 Abs. 2; ; RBewDV § 33a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 72 Abs. 1 § 129 Abs. 2; RBewDV § 33a Abs. 2
    Bewertung eines Grundstücks mit leerstehendem Gebäude

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einheitswertfeststellung bei baurechtswidriger Bebauung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufgabe der Nutzung als Militärflugplatz ? Nicht mehr genutzte Gebäude ? Nicht mehr benutzbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstück
    Grundstücke bei der Einheitsbewertung
    Wirtschaftliche Einheit

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 72, BewG § 129 Abs 2, BewG § 23 Abs 1 Nr 2, BewG (DDR) § 53, BauGB § 35
    Außenbereich; Einheitsbewertung; Gebäude; Grundvermögen; Militärflughafen; Neue Bundesländer; Nutzung; Unbebautes Grundstück

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 397
  • BB 2003, 514 (Ls.)
  • DB 2003, 591
  • BStBl II 2003, 228
  • BauR 2003, 774 (Ls.)
  • BFH/NV 2003, 540
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.10.1990 - II R 9/88

    Grundstücke mit Gebäuden, die infolge von Baumaßnahmen im Feststellungszeitpunkt

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - II R 20/01
    Zu Unrecht beruft sich das FG für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des BFH vom 24. Oktober 1990 II R 9/88 (BFHE 162, 369, BStBl II 1991, 60).

    Für Zwecke der Grundstücksbewertung entfällt allerdings das Erfordernis, dass die Unbenutzbarkeit dauerhaft sein muss (so Urteil des BFH in BFHE 162, 369, BStBl II 1991, 60).

  • BFH, 20.06.1975 - III R 87/74

    Zur Frage, wann bewertungsrechtlich zu berücksichtigen ist, daß ein Gebäude dem

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - II R 20/01
    Allerdings enthält sie keine ausdrückliche Regelung darüber, wonach sich das Ende der Benutzbarkeit richtet (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 1975 III R 87/74, BFHE 116, 397, BStBl II 1975, 803); wird aber der Übergang vom Grundstück im Zustand der Bebauung --und damit letztlich vom unbebauten Grundstück-- zum bebauten Grundstück an die Zumutbarkeit der Gebäudenutzung geknüpft, ist es folgerichtig, den Rückfall des bebauten Grundstücks in den Zustand eines unbebauten Grundstücks in dem Augenblick anzunehmen, ab dem eine Gebäudenutzung nicht mehr zumutbar ist.

    Dies wird durch die Entscheidung des BFH in BFHE 116, 397, BStBl II 1975, 803, wonach der Verlust der Benutzbarkeit eines Gebäudes durch eine baupolizeiliche Räumungsverfügung "objektiviert" wird, bestätigt.

  • FG Brandenburg, 13.12.2000 - 2 K 2501/98

    Bewertung eines ehemaligen Militärflughafens als unbebautes Grundstück

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - II R 20/01
    Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 342 veröffentlichten Urteil folgte das FG der Klägerin darin, dass ein unbebautes Grundstück vorgelegen habe.
  • BFH, 09.10.1985 - II R 204/83

    Steuerverwaltungsakt - Fiskus - Rechtsweg

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - II R 20/01
    Beschreitet der von einem Steuerverwaltungsakt betroffene Fiskus den Finanzrechtsweg, handelt es sich nicht um einen unzulässigen Insichprozess (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1985 II R 204/83, BFHE 145, 109, BStBl II 1986, 148).
  • BFH, 23.04.1992 - II R 19/89

    Einbeziehung einer Obergeschosswohnung in den bewertungsrechtlichen

    Auszug aus BFH, 18.12.2002 - II R 20/01
    Diese Beschreibung dessen, was unter fehlender Benutzbarkeit zu verstehen ist, enthält eine allgemeingültige, auch auf die Grundstücksbewertung übertragbare Aussage (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1992 II R 19/89, BFH/NV 1993, 84, unter 1. a bb).
  • BFH, 14.05.2003 - II R 14/01

    Grundstücksbewertung bei unbewohnbarem Gebäude

    Allerdings enthält die Vorschrift keine ausdrückliche Regelung darüber, wonach sich das Ende der Benutzbarkeit richtet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 1975 III R 87/74, BFHE 116, 397, BStBl II 1975, 803); wird aber der Übergang vom Grundstück im Zustand der Bebauung --und damit letztlich vom unbebauten Grundstück-- zum bebauten Grundstück an die Zumutbarkeit der Gebäudenutzung geknüpft, ist es folgerichtig, den Rückfall des bebauten Grundstücks in den Zustand eines unbebauten Grundstücks in dem Augenblick anzunehmen, ab dem eine Gebäudenutzung nicht mehr zumutbar ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 II R 20/01, BFH/NV 2003, 540).

    b) Ob es zumutbar ist, ein Gebäude zu benutzen, richtet sich nach seinem tatsächlichen Zustand und nicht danach, ob eine formal erforderliche Nutzungsgenehmigung vorliegt, oder nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Gebäudenutzung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 540).

    Sie ist auch in § 16 Abs. 2 des neuen Wohnraumförderungsgesetzes übernommen worden, wobei lediglich die "Gründe der Bau- und Gesundheitsaufsicht" zu "bauordnungsrechtlichen Gründen" zusammengefasst sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 540).

  • FG Münster, 04.02.2021 - 3 K 1765/18

    Einstufung eines Grundbesitzes für Zwecke der Einheitsbewertung als bebautes oder

    Auch für den Anwendungsbereich des § 33a Abs. 2 Reichsbewertungsdurchführungsverordnung (RBewDV) bei der Bewertung von Grundbesitz in den neuen Bundesländern hat der Bundesfinanzhof diese Abgrenzungskriterien für die Einordnung eines Grundstücks als bebaut oder unbebaut angewandt (vgl. BFH, Urteile vom 14.05.2003 II R 14/01, BStBl. II 2003, 903, und vom 18.12.2002 II R 20/01, BStBl. II 2003, 228).

    Ob die Benutzung eines Gebäudes zumutbar und es damit bezugsfertig ist, richtet sich nach seinem tatsächlichen Zustand am Stichtag, auf den die Feststellung vorzunehmen ist (BFH, Urteile vom 24.10.1990 II R 9/88, BStBl. II 1991, 60, vom 14.05.2003 II R 14/01, BStBl. II 2003, 903, und vom 18.12.2002 II R 20/01, BStBl. II 2003, 228).

    Dazu, wann ein Gebäude als nicht mehr benutzbar anzusehen ist, kann auf die Vorschriften des Wohnungsbaurechts und des Wohnungsraumförderungsrechts zurückgegriffen werden (BFH, Urteile vom 14.05.2003 II R 14/01, BStBl. II 2003, 903, und vom 18.12.2002 II R 20/01, BStBl. II 2003, 228 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Eine baupolizeiliche Räumungsverfügung ist als Indiz für eine entfallene Benutzbarkeit anzusehen; tritt die Unbenutzbarkeit ein, während das Gebäude bereits leer steht und nicht mehr benutzt wird, ist für die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung und damit der Bezugsfertigkeit das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich (BFH, Urteil vom 18.02.2002 II R 20/01, BStBl. II 2003, 228).

    Zudem hat der Bundesfinanzhof in seinen späteren Entscheidungen auf sein Urteil vom 24.10.1990 II R 9/88, BStBl. II 1991, 60 verwiesen und nicht auf eine Dauerhaftigkeit der Unbenutzbarkeit abgestellt (BFH, Urteile vom 14.05.2003 II R 14/01, BStBl. II 2003, 903, und vom 18.12.2002 II R 20/01, BStBl. II 2003, 228; dem folgend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.01.2010 4 K 877/04, EFG 2010, 1014; offen gelassen zur Bedarfsbewertung gemäß § 145 BewG Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.05.2011 3 K 2993/09, EFG 2012, 99).

  • FG Hessen, 26.05.2011 - 3 K 2993/09

    Einstufung eines verwahrlosten Grundstücks als bebautes Grundstück

    Welchen Inhalt das Kriterium der Zumutbarkeit hat, bestimmt die Rechtsprechung seither nach den Regeln des (inzwischen nicht mehr gültigen) § 16 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG; vgl. BFH-Urteile vom 23.04.1992 II R 19/89, BFH/NV 1993, 84; vom 18.12.2002 II R 20/01, BStBl II 2003, 228, und vom 14.05.2003 II R 14/01, BStBl II 2003, 906; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 26.01.2010 4 K 877/04, EFG 2010, 1014).
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